AGB‘s Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, ebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden.
Er erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der
Reisende die vollständige Reisebestätigung.
Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als
sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Zlff.1.1. gilt auch
für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter
Ihnen unverbindlich elek-
tronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage,
bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und
kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir
telefonisch Iediglich verbindliche Reservierungen vornehmen. Danach soll
der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4 Eine von der Reiseanmeldung abweichende
Reisebestätigung Ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter
10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist
annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, Karten etc.) Ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bel Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa-und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1.
Wir unterrichten grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines
EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, (ohne Besonderheiten wie
z.B. Doppelstaatsangehörigkeit) über die
jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem
Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß
Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die
Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht aus-
drücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der
Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziff. 6. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche
Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein
ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Sunden dauert,
keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht
übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3.Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei
Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13,
allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4 Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen und Preise
5.1. Der
Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus der Reisebestätigung. Die in
dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Er
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die er Sie vor der
Buchung unverzüglich informiert. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen
und Sonderwünsche des Reisenden sind nur verbindlich, wenn sie In der
Reisebestätigung erfasst sind.
5.2.Die vertraglichen Leistungen richten sich,
abgesehen von Ziff. 3.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung.
5.3. Kinderermäßigungen bei Busreisen: Maßgebend ist
das Alter des Kindes bei Reisebeginn. Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr werden kostenlos befördert, wenn für das Kind kein eigener
Platz beansprucht wird; die Aufenthaltskosten sind in diesen Fällen am
Urlaubsort direkt an den Gastgeber zu bezahlen. Kinder bis zum
vollendeten 11. Lebensjahr erhalten eine Ermäßigung auf den Grundpreis
auf Anfrage bei Unterbringung mit zwei Erwachsenen im Doppelzimmer mit
Zustellbett. Die Anmeldung eines Kindes ist auf jeden Fall erforderlich.
2 Kinder können nur in Ausnahmefällen nach unserer Rückfrage beim
Gastgeber im Zimmer der Eltern untergebracht werden.
6. Preisänderungen
6.1. Wir
können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich
die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 11. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1.
zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr
als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestat-
tet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Änderungsgrund erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (im besondere Minderung, Schadensersatz) un-
berührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf € 15,-.
9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise
9.1.
Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend
vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor
Reisebeginn zu zahlen. I. Bei Busreisen mit Hotelübernachtung: Bis
30.Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mind. jedoch € 50,-pro
Person; Ab 29. bis 21.Tag vor Reisebeginn 30%, mind. aber € 70,- pro
Person.
Ab 21. bis 15.Tag vor Reisebeginn 40%,
Ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75%,
Ab 06. bis 2. Tag vor Reisebeginn 90%,
Ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 95% des
Reisepreises. I I. Bei Busreisen ohne Hotelübernachtung (Tagesfahrten):
Bis 4 Werktage vor Reisebeginn € 6, -pro Person Ab dem 3. Werktag vor
Reisebeginn 50% des Reisepreises, mindestens jedoch € 12,- pro Person.
9.2. Bei Reisen in Zusammenarbeit mit anderen
Veranstaltern oder Organisationen (Busunternehmen, Fluggesellschaften,
Reedereien, Flugreiseveranstalter etc.) gelten die Reisebedingungen
unserer Vertragspartner, so dass höhere Stornobeträge entstehen können.
9.3. Bei Reisen in Verbindung mit Besuch einer
öffentlichen Veranstaltung (z.B. Theater, Musical etc.) ist ab 60 Tage
vor Reiseantritt der volle Preis der Karten zusätzlich zu den
Stornogebühren zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für Visagebühren. Wir
empfehlen dem Kunden den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
9.4. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden
wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
9b. See-und Flusskreuzfahrten
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %
9b.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der
Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9b.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9b.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1b. bis 9b.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können wir bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit wir nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben können.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so sind wir verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir empfehlen dem Kunden den Abschluss einer Reiseversicherung.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden -Mitwirkungspflichten
12.1.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2.Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.
B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist
in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in
der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktritterklärungsfrist (beimehrtägigen Reisen bis zu zwei Wochen vor
Reisebeginn,) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
13.2.Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung
nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3,
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer
13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
13.6. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von
20 Personen behalten wir uns vor, die Fahrt mit einem Kleinbus
durchzuführen. Bauartbedingt kann das Fahrzeug nicht mit der im Programm
beschriebenen Ausstattung übereinstim-
men.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile
nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1.
Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung odergleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen
Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen,
soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon-und Faxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen
dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,
wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum
Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff.15.1.) sorgt. Der
Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner
bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen,
wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er
dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese
Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei
Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist oder wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der
Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung
nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des
Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine
Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung
Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu
vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die
vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbrin gende Reiseleistung internationale bereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis € 4000,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1.
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f
BGB - ausgenommen Körperschaden - hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1.
- ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von
einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem "eigenem" Verschulden sowie
bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei
Jahren.
18. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche
Angaben in unseren Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Die Berichtigung von Druck-und Rechenfehlern behalten wir uns vor. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt
für die vorliegenden Reisebedingungen.
18.1. Bei Reisen in Zusammenarbeit mit anderen
Veranstaltern und Partnerunternehmen gelten deren Reisebedingungen. Die
Reisebedingungen gelten für alle Reisen mit dem Veranstalter:
Müller-Reisen GmbH & Co. KG
75173 Pforzheim • Bleichstraße 3a
Telefon: 0 72 31 / 9 22 66-0
Telefax: 0 72 31 / 9 22 66-26